Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Friedhelm Finke GmbH

§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Diese AGB gelten ausschließlich. Diesen AGB widersprechende AGB unseres Vertragspartners (im Folgenden Besteller) werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass die Geltung der AGB des Bestellers ausdrücklich und schriftlich von uns bestätigt wurde. Dies gilt auch für den Fall des Schweigens auf ein Bestätigungsschreiben, in dem die Einbeziehung solcher AGB enthalten ist.
  2. Ein Vertragsschluss scheitert nicht an einander widersprechenden AGB. In diesen Fällen gilt vielmehr das in den AGB übereinstimmend Geregelte, ansonsten das Gesetzesrecht.
  3. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlich Sondervermögen im Sinn von §310 Abs. 1 BGB.
  4. Diese AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für alle künftigen Warenlieferungs- und Nachlieferungsverträgen zwischen uns und dem Besteller in laufender Geschäftsbeziehung, ohne dass eine erneute Einbeziehung der AGB nach der erstmaligen Einbeziehung notwendig ist.
  5. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

  1. Angebote durch uns sind freibleibend. Sie stellen eine Aufforderung gegenüber dem Besteller dar, ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages (Bestellung) abzugeben und binden uns deshalb noch nicht. Bestellungen können wir innerhalb einer Frist von vier Wochen annehmen. Der Besteller ist während dieser Frist an seine Bestellung gebunden. Wir sind nicht verpflichtet, einer Bestellung zu widersprechen, wenn der Vertrag nicht zustande kommen soll.
  2. Verträge werden für uns nur bindend, wenn wir die Bestellung in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen.
  3. Beschreibungen und Ablichtungen unserer Ware und Produkte in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten, soweit diese nicht Teil unseres Angebotes sind, sind stets nur annähernd gemeint und werden nur dann Vertragsinhalt, wenn dies so vereinbart ist.
  4. Wir behalten uns vor, durch den technischen Fortschritt bedingte Änderungen am Vertragsgegenstand jederzeit vorzunehmen, soweit sich diese innerhalb des handelsüblichen Umfang halten und dem Besteller zumutbar sind.
  5. Für den Fall, dass die Änderung des Vertragsgegenstandes über den handelsüblichen Umfang hinausgeht und darüber hinaus für den Besteller unzumutbar ist, hat der Besteller ein Rücktrittsrecht vom Vertrag, welches er binnen zwei Wochen nach Zugang einer schriftlichen Mitteilung über die Änderung durch uns schriftlich ausüben kann. Ein späterer Rücktritt aus diesem Grund ist ausgeschlossen.

§ 3 Angebotsunterlagen, Muster und Schutzrechte

  1. An unseren Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Skizzen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen wie insgesamt unserem Angebot behalten wir uns Eigentums – und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung weder kopiert noch sonst wie vervielfältigt werden und sind uns nach Abwicklung der Bestellung oder, wenn der Vertrag nicht zustande kommt, am Ende der Vertragsverhandlungen unaufgefordert zurückzugeben.
  2. Im Rahmen der Vertragserfüllung von uns hergestellte Formen, Muster oder Werkzeuge bleiben unser Eigentum. Wir sind zu deren Herausgabe an den Besteller auch dann nicht verpflichtet, wenn ein Preis dafür in Vertrag oder Rechnung gesondert ausgewiesen ist, vorbehaltlich einer anderweitigen vertraglichen Vereinbarung.
  3. Für Waren, die nach Zeichnungen, Muster oder sonstigen Angaben des Bestellers angefertigt werden, übernimmt der Besteller die Verpflichtung sicherzustellen, dass seine Angaben, Zeichnungen und Muster nicht Patent – und anderen Schutzrechten Dritter verletzen. Der Besteller hat uns von solchen Ansprüchen Dritter freizustellen, soweit diese durch die Befolgung solcher Angaben des Bestellers begründet werden und der Besteller schuldhaft gegen diese Sicherstellungsverpflichtung verstoßen hat.

§ 4 Preise

  1. Alle Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, netto „ab Werk“ zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Lieferung. Nebenkosten wie Verpackung, Fracht, Versandkosten, Zoll, Montage, Versicherungen und Bankspesen werden gesondert berechnet.
  2. Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung sind wir für eine Zeit von sechs Wochen an die vereinbarten Preise gebunden. Ändern sich die Kosten (insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen) nach Ablauf dieser Bindungsfrist und vor der Lieferung, können wir die vereinbarten Preise entsprechend anpassen. Die Preisanpassung werden wir dem Besteller schriftlich mitteilen. Beträgt die Erhöhung des Preises mehr als 10 Prozent, hat der Besteller ein Rücktrittsrecht vom Vertrag, welches er binnen zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung der Preisanpassung schriftlich ausüben kann. Ein späterer Rücktritt aus diesem Grund ist ausgeschlossen. Die Gründe der Preisanpassung werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
  3. Bei Nachbestellungen werden die Preise neu vereinbart. Kommt es nicht zu einer solchen Vereinbarung, sind wir berechtigt, die Preise einseitig nach billigen Ermessen festzusetzen.
  4. Soweit Mehrwertsteuer in unserer Abrechnung nicht enthalten ist, weil aufgrund von Angaben des Bestellers von einer „innergemeinschaftlichen Lieferung“ im Sinne des §§ 4 Nr. 1b i.V.m. § 6a UStG auszugehen ist und wir nachträglich mit einer Mehrwertsteuerzahllast belastet werden (§ 6a Abs. 4 UStG), ist der Besteller verpflichtet, den Betrag, mit dem wir belastet werden, uns zu erstatten. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob wir im Fall richtiger Angaben Mehrwertsteuer, Einfuhrumsatzsteuer oder vergleichbare Steuern im Inland oder Ausland nachträglich abführen müssen.

§ 5 Lieferzeit, Lieferfristen, Verzug, Pflichtverletzung und höhere Gewalt

  1. Ein vereinbarter Lieferzeitpunkt ist vorbehaltlich einer anderweitigen vertraglichen Vereinbarung eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu dessen Eintritt unser Werk verlassen hat oder an die Transportperson in unserem Werk übergeben wurde oder dem Besteller eine bestehende Versandbereitschaft angezeigt wurde und die vereinbarte Abholung durch den Besteller tatsächlich nicht innerhalb der vereinbarten Frist oder auf eine gesonderte Mahnung hin erfolgt.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, fangen Lieferfristen mit Vertragsschluss an zu laufen.
  3. Hängt die Auftragsausführung von Unterlagen, Genehmigungen oder Klärung der für die Auftragsausführung wesentlichen Fragen oder der Erfüllung weiterer Vorleistungen ab, die der Besteller beizubringen oder zu erfüllen hat, so beginnt eine vereinbarte Lieferfrist erst mit Beibringung der genannten Unterlagen, Genehmigungen, Klärung der wesentlichen Fragen oder vollständige und mangelfreie Erfüllung der Vorleistungen zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Ein vereinbarter Liefertermin verschiebt sich um den Zeitraum, um den die genannten Unterlagen, Genehmigungen, Vorleistungen und Klärungen später erfolgen als nach dem Vertrag vorgesehen zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Welche Unterlagen und Genehmigungen beizubringen sind, welche Fragen durch den Besteller geklärt werden müssen und welche Vorleistungen zu erbringen sind, ergibt sich aus dem Vertrag.
  4. Der Lauf der Lieferfrist setzt die pünktliche Erfüllung vereinbarte Vorauszahlungspflichten des Bestellers voraus. Erfolgt die Vorauszahlung nicht pünktlich, gilt § 5 Abs. 3 dieser AGB entsprechend.
  5. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material – oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördlichen Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) die wir nicht zu vertreten haben, verursacht worden sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs unsererseits eintreten. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Sind solche Hindernisse von vorübergehender Dauer, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zumutbar ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten. Dauert die Störung darüber hinaus länger als drei Monate, so ist jeder Vertragsteil berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages schriftlich innerhalb von zwei Wochen ab Ablauf des dritten Monats unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen zurückzutreten. Für den Fall des Rücktritts sind uns die Kosten der bereits durchgeführten Arbeiten inklusive Material zu ersetzen. Im Übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Folgen des Rücktritts. Auf Verlangen jedes Vertragsteils hat der andere nach Ablauf der dreimonatigen Verzögerungsfrist zu erklären, ob er an dem Vertrag festhalten will oder nicht. Wir sind verpflichtet, dem Besteller den Eintritt einer Verzögerung baldmöglichst schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt für den Wegfall der Verzögerung.
  6. Wird ansonsten ein Termin oder eine Frist unverbindlich, ist ein neuer Termin oder eine neue Frist nur aufgrund einer Vereinbarung mit uns verbindlich.
  7. Haben wir die Überschreitung des Liefertermins bzw. die Nichteinhaltung der Lieferfrist zu vertreten, kann der Besteller nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten, nachdem er uns eine Frist zur Leistung von mindestens vier Wochen gesetzt hat und diese ungenutzt abgelaufen ist. Er kann ohne Fristsetzung zurücktreten, wenn die Voraussetzungen des §§ 323 Abs. 2 BGB gegeben sind. Die Rücktritts – bzw. Ablehnungserklärung wie auch die Nachfristsetzung können nur schriftlich erfolgen.

§ 6 Teillieferung und Lieferung auf Abruf

  1. Wir sind zu Teillieferungen nur berechtigt, wenn
    – die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
    – die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist
    – und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.
    Nach erfolgter Teillieferung durch uns ist der Besteller zur Geltendmachung seiner Rechte aus §§ 5 Nr. 7 dieser AGB auch hinsichtlich des Gesamtvertrages berechtigt, sollten dessen Voraussetzungen vorliegen und der Besteller an der Teilleistung kein Interesse hat. Für Teillieferungen gelten unsere Zahlungsbedingungen (§ 9 dieser AGB) entsprechend.
  2. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so steht uns für den Fall der Verzögerung des Abrufs durch den Besteller das Recht zu, nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Vornahme des Abrufs von dem Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Anspruch auf Schadenersatz ist ausgeschlossen, wenn der Besteller die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Unser Anspruch auf Schadenersatz wegen Verzögerung nach § 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 286 BGB bleibt unberührt. Wahlweise steht uns in diesem Fall das Recht zu, gegen Bereitstellung der gesamten Leistung den vereinbarten Kaufpreis zu verlangen.
  3. Auf Abruf bestellte Ware muss der Besteller spätestens innerhalb drei Monaten nach Auftragsbestätigung vollständig abgerufen haben, wenn sich keine andere Frist aus dem Vertrag ergibt.

§ 7 Gefahrübergang und Transport

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Lieferung ab Werk D-59071 Hamm vereinbart. Dies gilt auch für Teillieferungen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht – soweit gesetzlich zulässig – spätestens mit deren Übergabe (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) auszuführen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstands, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem die Ware versandbereit ist und wird dies dem Besteller angezeigt. Dasselbe gilt in den Fällen, in dem sich der Versand oder die Übergabe aus Gründen verzögert, die wir nicht zu vertreten haben.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmen wir Transportmittel und Transportweg, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste und billigste Möglichkeit gewählt wird. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung im Namen und auf Rechnung des Bestellers gegen Transport-, Lager- und Montageschäden versichern. Ist der Sitz des Bestellers Leistungs- als auch Erfolgsort, so sind wir berechtigt, die Lieferung im Namen und auf Rechnung des Bestellers gegen Transport-, Lager- und Montageschäden zu versichern.
  3. Soweit wir das Transportrisiko tragen, ist der Besteller verpflichtet, uns im Schadensfall die Abwicklung gegenüber dem Versicherer nach Kräften zu erleichtern. Insbesondere hat er sich unmittelbar nach Erhalt der Sendung von deren Zustand zu überzeugen und eventuelle Transportschäden unverzüglich von der zuständigen Stelle (Empfangsbahnhof, Zustellpostamt oder Spediteur) feststellen zu lassen und uns diese Informationen unverzüglich zu übermitteln. Sollte es zu Leistungskürzungen des Versicherers aufgrund schuldhafter unzureichender Mitwirkung des Bestellers bei der Schadensfeststellung und – Abwicklung kommen, sind wir berechtigt, ihn mit den Leistungskürzungen des Versicherers zu belasten

§ 8 Abnahme – Mangelvorbehalt

  1. Über den Vertragsgegenstand hat eine Abnahme stattzufinden, wenn wir den Vertragsgegenstand am Betriebsort montieren, installieren oder in Betrieb setzen. Ansonsten erfolgt eine Abnahme, wenn dies im Vertrag geregelt ist.
  2. Erfolgt die Abnahme seitens des Bestellers nicht ausdrücklich oder stillschweigend, gilt der Vertragsgegenstand als abgenommen, wenn
    – die Lieferung und, sofern wir auch die Installation schulden, die Installation abgeschlossen ist
    – und wir den Besteller unter Hinweis auf diese Vorschrift zur Abnahme aufgefordert haben
    – und seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind
    – und der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines bestehenden, uns angezeigten nicht unwesentlichen Mangels unterlassen hat.
  3. Bei der Abnahme sind die Mängel des Vertragsgegenstandes festzuhalten. Werden Mängel nicht festgehalten, die dem Besteller bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit zum Zeitpunkt der Abnahme unbekannt geblieben sind oder die zum Zeitpunkt der Abnahme offensichtlich sind, gilt unsere Leistung insoweit als mangelfrei abgenommen. Soweit es sich dabei um Mängel handelt, die dem Besteller infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind gilt dies nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Das Recht des Bestellers, die Abnahme bei nicht unerheblichen Mängeln zu verweigern, bleibt hiervon unberührt.

  4. Der Vertragsgegenstand darf erst nach Abnahme durch den Besteller sowie Sicherheitsunterweisung und Übergabe durch uns an den Besteller in Betrieb genommen werden.

§ 9 Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Eingang beim Besteller ohne Abzug zahlbar.
  2. Unsere Rechnungen sind alleine durch Überweisung auf das in unserer Rechnung angegebene Konto zu bezahlen. Nehmen wir andere Leistungen an, geschieht dies alleine erfüllungshalber, dies gilt insbesondere für Wechsel oder Schecks. Alle Zahlungen sind für uns spesenfrei zu leisten.
  3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, aus dem sich die Zahlungspflicht ergibt, gegen die aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden soll

§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an Vertragsgegenstand (im Folgenden Vorbehaltseigentum) solange vor, bis der Besteller sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns bezahlt hat (erweiterter Eigentumsvorbehalt), die zum Zeitpunkt der Lieferung bestehen unabhängig davon, ob sie fällig sind. Somit sichert das Vorbehaltseigentum auch Forderungen gegen den Besteller aus Verträgen, die sich nicht auf das Vorbehaltseigentum beziehen. Der Besteller verwahrt das Vorbehaltseigentum für uns.
  2. Der Besteller darf das Vorbehaltseigentum nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern, sofern er sich nicht in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen insgesamt eingestellt hat. In diesen Fällen ist die Weiterveräußerung unzulässig. Insbesondere eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Vorbehaltseigentums durch den Besteller ist damit ausgeschlossen.
  3. Der Besteller tritt schon mit Abschluss des Kaufvertrages zwischen ihm und uns die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer bezüglich des Vorbehaltseigentums mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe an uns ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung solange berechtigt, als er sich uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen insgesamt eingestellt hat. So eingezogene Beträge hat der Besteller in Höhe unserer fälligen Forderungen uns auszuzahlen, insoweit verwahrt er diese Beträge für uns.
  4. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte über das Vorbehaltseigentum hat der Besteller uns unverzüglich unter Beifügung aller Unterlagen (Pfändungsprotokolle, etc.) schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte verpflichtet, nicht aber in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller uns für den entstandenen Ausfall.
  5. Gerät der Besteller uns gegenüber in Verzug oder stellt er seine Zahlungen insgesamt ein, können wir verlangen, dass der Besteller die Abtretung seinen Abnehmern mitteilt und uns alle Auskünfte und Unterlagen gibt, die zum Einzug der abgetretenen Forderung nötig ist.
  6. Werden Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung des Vorbehaltseigentums oder der Gegenstände, an denen wir Miteigentum haben, in einem Kontokorrent aufgenommenen, so tritt der Besteller uns schon jetzt seinen Zahlungsanspruch in Höhe des jeweiligen (kausalen) und des anerkannten Saldos ab und zwar in Höhe unserer Forderung gegen den Besteller.
  7. Der Besteller ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das Vorbehaltseigentum pfleglich zu behandeln und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Erforderliche Reparaturen sind sofort durch uns – abgesehen von Notfällen – auf Kosten des Bestellers durchzuführen. Wir übernehmen die Kosten dieser Reparaturen insoweit, als wir im Rahmen der Gewährleistungsbestimmungen zur Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen verpflichtet sind.
  8. Wir sind berechtigt, das Vorbehaltseigentum auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl und Beschädigungen aller Art, insbesondere durch Feuer oder Wasser, ausreichend zum Neuwert zu versichern, sofern nicht der Besteller den Abschluss einer solchen Versicherung nachweist.
  9. Die Verarbeitung oder Umbildung des Vorbehaltseigentums durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird das Vorbehaltseigentum mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltseigentums zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände.
  10. Wird das Vorbehaltseigentum mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Besteller uns anteilmäßig hieran Miteigentum. Der Besteller verwahrt das so entstandene Eigentum oder Miteigentum für uns.
  11. An dem von uns in dieser Weise erworbenen Eigentum erhält der Besteller dasselbe Anwartschaftsrecht auf Eigentumsübertragung wie an dem Vorbehaltseigentum.
  12. Wird das Vorbehaltseigentum durch die Verbindung mit einem Grundstück dessen wesentlicher Bestandteil, so ist der Besteller verpflichtet, uns die Besichtigung des Grundstücks und dessen Betreten zu gestatten, seine Ansprüche aus der Verbindung gegen den Grundstückseigentümer uns abzutreten bzw., falls er selbst Grundstückseigentümer ist, andere gleichwertige Sicherungsrechte zu gewähren. Tritt eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ein, so sind wir mit Einverständnis des Grundstückseigentümers oder Vermieters berechtigt, in die Rechtsstellung des Bestellers diesem gegenüber einzutreten.
  13. Beträgt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten mehr als 110 % der zu sichernden Forderung aus der Geschäftsbeziehung, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten verpflichtet. Gleichermaßen besteht eine Freigabeverpflichtung, wenn der Schätzwert des Sicherungseigentums oder der Nennwert der uns zur Sicherheit übertragenen Forderungen 150 % des Wertes der gesicherten Forderung übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  14. Sollte der erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalt nicht Vertragsinhalt geworden sein, so erfolgt hilfsweise die Lieferung unter einfachem Eigentumsvorbehalt

§ 11 Schadenersatz statt der Leistung

  1. Sind wir berechtigt, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, so können wir, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % des vereinbarten Preises als Schadenersatz fordern, wenn nicht der Besteller nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

§ 12 Ansprüche aufgrund von Mängeln

  1. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) berechtigt. Soweit dem Besteller zumutbar, können wir die Nachbesserung auch durch technisch mögliche Einwirkung auf die Sache von unserem Sitz aus oder Erteilung der für die Mängelbeseitigung durch den Besteller erforderlichen Anweisungen und Informationen fernmündlich oder fernschriftlich („Fernwartung“) erbringen. Der Besteller ist insoweit verpflichtet, seine Mitarbeiter für die Durchführung dieser Fernwartung zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für den Einsatz der Mitarbeiter des Bestellers tragen wir. Das Wahlrecht zur Art der Nacherfüllung liegt beim Besteller, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben und diese Garantie sich auf den Mangel bezieht. Unser Recht, auch in diesem Fall eine geforderte Nachbesserung als Fernwartung durchzuführen, besteht auch in diesem Fall. Unser Recht, die Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 4 BGB zu verweigern, bleibt unberührt. Wir können die vom Besteller geforderte Nacherfüllung auch dann verweigern, wenn sie für uns auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Bestellers unzumutbar ist. Dies gilt z.B., wenn vom Auswärtigen Amt Reisewarnungen für das Gebiet ausgesprochen sind, in das oder durch das unsere Mitarbeiter zur Durchführung der Nachbesserung reisen müssen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
  2. Mängelrügen im Sinn von § 377 HGB sind schriftlich gemäß § 127 BGB abzugeben.
  3. Soweit § 377 HGB auf den Besteller nicht anwendbar ist, sind binnen zehn Tagen nach Erhalt der Ware uns offensichtliche Mängel mitzuteilen. Werden nicht offensichtliche Mängel bekannt, sind sie binnen zehn Tagen nach der Entdeckung uns mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung nicht rechtzeitig, gilt die Ware in Ansehung dieses Mangels als genehmigt (§ 377 Abs. 3 HGB analog), es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen (§ 377 Abs. 5 HGB analog). Die Mitteilung hat unter spezifizierter Angabe des Mangels schriftlich gemäß § 127 BGB zu erfolgen.
  4. Ist der Besteller trotz des Mangels zur Abnahme der Ware verpflichtet oder zeigt sich der Mangel nach der Abnahme, kann er bis zur Nacherfüllung von seiner Zahlungsverpflichtung einen Betrag in Höhe der zweifachen Kosten der Nachbesserung zurückhalten.
  5. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen.
  6. Wir können den Besteller mit den Mehrkosten der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten belasten, soweit sich die Aufwendungen durch Verbringen der Lieferware an einen anderen Ort als an die Lieferadresse erhöhen, es sei denn, die Verbringung erfolgt bestimmungsgemäß nach dem im Vertrag vorausgesetzten Gebrauch. Gleiches gilt für die Kosten die deshalb entstehen, weil der Besteller, soweit dies nicht bestimmungsgemäß nach dem im Vertrag vorausgesetzten Gebrauch erfolgt, den Vertragsgegenstand abgeändert, umgebaut, umbaut bzw. verbaut oder an oder in andere Maschinen eingebaut hat oder den Zugang zum Vertragsgegenstand erschwert hat. Unser Recht zur Einschränkung von Nachbesserungsverpflichtungen gemäß § 13 Nr. 7 diese AGB bleibt unberührt.
  7. Fordert der Besteller von uns die Nachbesserung vor Ort, obwohl die Möglichkeit der „Fernwartung“ gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 dieser AGB besteht, ist der Besteller verpflichtet, die Anreise und Aufenthaltskosten unserer Mitarbeiter zu übernehmen, wenn wir dieser Forderung nachkommen.
  8. Für Ersatzleistungen und Nachbesserungen gelten die gleichen Gewährleistungsbedingungen wie für die ursprünglich gelieferte Sache.
  9. Mängelansprüche verjähren nach einem Jahr ab Gefahrübergang, es sei denn, wir hätten die Mängel grobfahrlässig bzw. vorsätzlich verursacht oder arglistig verschwiegen. Dies gilt auch für etwaige von uns abgegebene oder uns bindende Garantien. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB sowie Gewährleistungsansprüchen bei bauwerksbezogenen Leistungen (§ 438 Abs. 1 Nr. 2, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) bleiben unberührt. Die Verjährungsfristen gemäß § 12 Abs. 9 dieser AGB gelten auch für durch den Mangel verursachte Schäden (Mangelfolgeschäden), soweit diese nicht auch eine Haftung aus unerlaubter Handlung begründen und/oder Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit betreffen. Bedarf es aufgrund mangelhafter Lieferung einer Nacherfüllung, so wird die Verjährung durch die Nacherfüllung nur gehemmt und nicht erneut in Lauf gesetzt.
  10. Für Ansprüche wegen Rechtsmängeln gilt im Übrigen zusätzlich: Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir lediglich verpflichtet, die Lieferung im Land der Lieferadresse oder dem sich aus dem Vertrag ergebenden Land der Nutzung frei von Rechten Dritter zu erbringen. Im Fall einer von uns zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter können wir nach unserer Wahl entweder auf unsere Kosten ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht erlangen und dem Besteller übertragen, oder die gelieferte Ware so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder die gelieferte Ware austauschen, soweit jeweils hierdurch die vereinbarte und vorausgesetzte Nutzung der gelieferten Waren nicht beeinträchtigt wird. Ist uns dies nicht möglich oder verweigern wir die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu. Für Schadenersatz und Aufwendungsersatzansprüche gilt § 13 dieser Bedingungen.
  11. Wählt der Besteller wegen eines Rechts – oder Sachmangels nach
    gescheiterter Nacherfüllung oder im Fall des §§ 440 BGB den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung oder im Fall des §§ 440 BGB Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich dann in den Grenzen von §13 dieser AGB auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn und soweit eine Einschränkung des Schadenersatzes gemäß § 13 dieser AGB unzulässig ist
  12. Werden Auswahlmuster dem Besteller zur Prüfung zugesandt, so haften wir dafür, dass die Lieferung entsprechend dem Auswahlmuster unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen ausgeführt wird. Für Mängel, die bei einer Prüfung erkennbar waren, haften wir nicht.
  13. Für die Erteilung eventuell erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen und die Erfüllung von Imissionsschutzvorschriften haften wir nicht. Das gilt nicht, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften bzw. die Erbringung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen durch uns vereinbart worden sind.
  14. Jegliche Gewährleistung für Sachmängel am Vertragsgegenstand ist ausgeschlossen, soweit es sich bei diesem nach dem Vertrag um gebrauchte Ware handelt. Unsere Haftung für Verschulden im Rahmen dieser AGB bleibt davon unberührt. Diese Gewährleistungseinschränkung gilt nicht, wenn die gebrauchte Ware im Rahmen des geschlossenen Vertrages technisch von uns überprüft und überarbeitet worden ist. Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung bestimmen sich die Anforderungen an einen gebrauchten Vertragsgegenstand nach den gesetzlichen Regeln und Qualitätsmaßstäben zum Zeitpunkt der Produktion dieses Vertragsgegenstandes und nicht nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
  15. Die Folgen einer Abnahme im Hinblick auf Mängelansprüche des Bestellers werden in § 8 Abs. 3 dieser AGB geregelt

§ 13 Schadenersatz

  1. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem und im Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis, aus Verschulden vor oder bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit (Beschaffenheitsgarantie) oder bei unserer fahrlässigen wesentlichen Vertragspflichtverletzung. In keinem Fall haften wir über die gesetzlichen Ansprüche hinaus. Im Falle unserer einfachen Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
  2. „Wesentliche Vertragspflichtverletzung“ bedeutet die Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstandes, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Änderung der Beweislast sind mit den Regelungen in Absatz 1 und 2 nicht verbunden.
  3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  4. Die Verjährung der Schadenersatzansprüche gegen uns bestimmt sich entsprechend § 12 Abs. 9 dieser AGB, soweit nicht Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB oder dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind.

§ 14 Einhaltung von den Besteller treffende Vorschriften

  1. Der Besteller trifft die Obliegenheit, den Vertragsgegenstand entsprechend den für den Betriebsort geltenden Vorschriften zu betreiben. Es obliegt ihm, die für den ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Betrieb der Maschinen erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen und aufrechtzuerhalten, soweit nicht die entsprechende Ausstattung und Einrichtung der Maschinen uns obliegt. Umbauten der Maschinen, die dazu führen, dass deren Betrieb unzulässig ist, haben zu unterbleiben. Wir sind im Gewährleistungs- oder Wartungsfall berechtigt, die Ingebrauchnahme der Maschine insoweit zu verweigern, als sie nach den an Betriebsort geltenden Vorschriften unzulässig wäre. Der Besteller hat uns, soweit er seine Pflichten zur Einhaltung der geltenden Vorschriften nicht erfüllt, von jeglicher Haftung gegenüber Dritten freizustellen, soweit diese auf der Nichteinhaltung geltender Vorschriften durch den Besteller beruht.

§ 15 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist D 59071 Hamm.
  2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis nach unserer Wahl Hamm oder der Sitz des Bestellers.
  3. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Abkommens über den Internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

Version 1.1 vom 1.04.2022